Mittwoch, 19. November 2014

Lückenlos geregelt


Als der Bundesjustizminister vor kurzem verkündete, er wolle nun doch das Sexualstrafrecht verschärfen, da hatte er sich offenbar auch von Frauenrechtsorganisationen leiten lassen, die beim Straftatbestand der Vergewaltigung eine "Regelungslücke" entdeckt zu haben meinten. Im Positionspapier der CDU/CSU-Fraktion taucht in diesem Zusammenhang das Wort "Gesetzeslücke" auf, beim Bundesjustizminister heißen sie "Schutzlücken", und mitunter ist auch gleich von "Strafbarkeitslücken" die Rede.

Alle Begriffe haben das ansprechende Bild der Lücke gemein; da stellt man sich mit Christian Morgenstern sogleich einen Lattenzaun vor, bei dem eine Latte fehlt, die es offensichtlich zu ersetzen gilt. Deshalb wird die Regelungs-, Gesetzes-, Strafbarkeits- oder Sonstwas-Lücke dann auch selten begründet, sondern gleich selbst als Begründung missbraucht genutzt, um mit ihr wiederum die gewünschte Gesetzesänderungen zu begründen. Fehlt ja schließlich eine Regelung.

Nun ist das Recht aber kein Lattenzaun, und ob im Gesetz etwas fehlt, entscheidet einzig und allein der Gesetzgeber. In der Regel wird er die Erforderlichkeit einer Änderung begründen müssen und der Umstand, dass es die beabsichtigte Regelung noch nicht gibt, dürfte da kaum ausreichen. Denn es gibt (unendlich) viele Regelungen nicht, und in den allermeisten Fällen aus gutem Grunde.

Eine Gesetzesänderung kann daher im Grunde nur in zwei Konstellationen in Frage kommen: Entweder, wenn sich die tatsächlichen Umstände geändert haben, oder, wenn sich die Wertvorstellungen in der Bevölkerung geändert haben. Oberflächlich betrachtet mag es dann noch den Fall geben, dass der Gesetzgeber eine Konstellation nicht in Betracht gezogen und eine Regelung schlicht "vergessen" hat; bei Lichte betrachtet dürfte es sich dabei aber um einen Unterfall der ersten Alternative handeln.

Ob es dann einer neuen Regelung bedarf, ist einzig und allein in einem sachlichen Diskurs zu klären. Das Wort von der "Lücke" ist da der erste Schritt in die Unsachlichkeit.

3 Kommentare:

  1. Nein, der Gesetzgeber kann auch schlicht seine Meinung ändern und etwas als regelungsbedürftig ansehen, was er vor Jahren - und mit einer u.U. anderen politischen Mehrheit - abweichend beurteilt hatte.

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  2. Gute Analyse. Die "Lücke" ist beim Gesetzgeber das, was die "Alternativlosigkeit" bei der Regierung ist: eine rabulistische, unsachliche Art und Weise, einer eigentlich notwendigen Debatte aus dem Weg zu gehen und die eigenen Pläne durchzusetzen.

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  3. "Weil die Emanzen es so wollen" klingt halt nicht so schön. Deswegen "Lücke".

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