Mittwoch, 15. Februar 2017

Unfortgebildet


Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. Das steht in § 43a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und manche wissen das gar nicht. Für Richter oder Staatsanwälte gibt es eine solche Fortbildungspflicht übrigens nicht; böse Zungen sagen manchmal, das merke man auch.

Fachanwälte - und das dürften mittlerweile recht viele Rechtsanwälte sein - müssen jährlich 15 Stunden Fortbildung sogar nachweisen, das regelt die Fachanwaltsordnung. Bei mehreren Fachanwaltstiteln verdoppelt bzw. verdreifacht sich die Anzahl der geforderten Stunden entsprechend.

Die Rechtsanwaltskammer machen sich trotzdem seit langer Zeit Gedanken darüber, ob man nicht auch die allgemeine Fortbildungspflicht entsprechend spezifizieren und eine Verletzung der Fortbildungspflicht sanktionieren sollte, aber die Umsetzung machte immer Probleme: Wie viel sollte der Rechtsanwalt sich fortbilden, worin und wie sollte das effektiv überprüft werden?

Vehement hatten der Deutsche Anwalt Verein und die Bundesrechtsanwaltskammer sich gemeinsam dafür ausgesprochen, eine Spezifizierung der Fortbildungspflicht im Gesetz zu verankern - nicht etwa die Pflicht selbst, wie es in der Presse gerne heißt, z. B. hier in der FAZ. Die Pflicht selbst gibt es ja längst, siehe oben.

Dem hat "die Politik" jetzt einen Riegel vorgeschoben, die geplante Rechtsänderung wird nicht verabschiedet werden.

P.S.: Es ist aber auch weiterhin nicht verboten, sich fortzubilden. Auch das gilt im übrigen auch für andere Berufsbilder.





2 Kommentare:

  1. Bei Richtern und Staatsanwälten ist die Fortbildungswilligkeit nach den Beurteilungsrichtlinien grds. ein Beurteilungskriterium. Und sowohl für allgemeine als auch spezielle Verwendungen (zB Familiengericht) gibt es idR sowohl Einführungslehrgänge als auch Fortbildungen, die durchaus rege besucht werden.
    Abgesehen davon besteht für Justizangehörige zwar ein je nach Bundesland umfangreicher Zugriff auf Online-Zeitschriften aber anders als bei Anwälten nicht die Möglichkeit, einen Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO dadurch zu erbringen, dass man einen Aufsatz liest und dann auf dem Portal des Verlages ein Multiple-Choice-Fragebögchen anklickt.

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  2. Schauen Sie doch einmal in § 13 des LandesrichterG NW: Dort ist die Fortbildungspflicht für Richter und Staatsanwälte geregelt...

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