Mittwoch, 13. Dezember 2017

Strafverteidigung ist Konflikt


"Der Strafprozess ist kein Beliebtheitskontest" schreibt der Kollege Laudon. Er hat das sehr zurückhaltend ausgedrückt.

"Strafverteidigung ist Kampf" heißt es weit martialischer im "Handbuch des Strafverteidigers" von Hans Dahs, einem der seltenen Standardwerke, das es auf dem Gebiet der Strafverteidigung gibt. Der Ausspruch ist dem gesamten Werk vorangestellt und bezieht sich somit auf die gesamte Tätigkeit des Strafverteidigers.

Danach handelte es sich bei dem Begriff der "Konfliktverteidigung" um einen Pleonasmus, eine rhetorische Figur, "die gekennzeichnet ist durch Wortreichtum ohne Informationsgewinn" (Wilhelm Pape, Griechisch-Deutsches Handwörterbuch, 1914, zitiert nach Wikipedia). Wenn jede Verteidigung Kampf bzw. Konflikt ist, dann erübrigt es sich eigentlich, dies durch einen Wortzusatz besonders hervorzuheben.

Tut man es gleichwohl, bringt man damit allerdings zum Ausdruck, dass man meint, es gäbe noch eine andere Art der Strafverteidigung, eine, die ohne den Konflikt auskommt. Friedliche, passive Verteidigung wäre sprachlich aber wiederum ein Oxymoron - ein Widerspruch in sich. Es muss sich nur verteidigen, wer angegriffen wird. Im Strafprozess ist dies die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, die gleichbedeutend ist mit der Erhebung von strafrechtlich relevanten Vorwürfen gegen den Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten.

Wer gleichwohl von Konfliktverteidigung spricht, der spricht damit dem Beschuldigten (Angeschuldigten, Angeklagten) das Recht ab, sich angemessen gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidigen und scheint vom Beschuldigten zu erwarten, dass er jede noch so vorläufige oder gar falsche Einschätzung der Ermittlungsbehörden ohne Gegenwehr akzeptiert. Das ist nicht das Prinzip des demokratischen Rechtsstaates, es ist das Prinzip eines totalitären Staates.

Gleichwohl begegnet man dieser Haltung vor Gericht ständig. Der Alltag eines Verteidigers ist geprägt insbesondere von Richtern, die Anträgen oder Erklärungen des Angeklagten mit echtem und ehrlichem Unverständnis begegnen, die aufrichtig verwundert nachfragen, was der Angeklagte denn eigentlich wolle; was er mit seinem Antrag bezwecke, der Sachverhalt stehe doch längst fest. Diese Auffassung ist geprägt von einer Naivität, die angesichts der Aufgabe eines Richters zutiefst verwundern muss, liegt darin liegt doch nichts anderes als die voreilige Absolutisierung des eigenen Vorurteils - das ist genaue Gegenteil dessen, was im demokratischen Rechtsstaat von einem Richter erwartet wird. Erwartet wird die unvoreingenommene Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung sämtlicher subjektiven Rechte des Angeklagten.

Wer daher Verteidigung als Belästigung oder Verschleppung empfindet, der hat kein Problem mit der Verteidigung, er hat ein Problem mit dem demokratischen Rechtsstaat.




4 Kommentare:

  1. Vielen Dank für die freundliche Auseinandersetzung mit meinem Beitrag. Meines Erachtens gibt es verschiedene Abstufungen innerhalb „der“ Strafverteidigung. Es gibt Verurteilungsbegleitung und verständigungsorientierte Verteidigung, die beide darauf abzielen, im Einklang mit allen Beteiligten zu einem verträglichen Strafmaß zu gelangen. Dafür kann es gute Gründe geben.

    Auf der anderen Seite gibt es die streitige Gestaltung der Hauptverhandlung mit Konfliktverteidigung und – wie ich es nenne – Krawallverteidigung. Konflikt deshalb, weil die Verteidigung der Anklage entgegentritt und teils den Konflikt sucht. Andererseits wird er die Vorurteile auf Seite des eröffnenden Gerichts und der Staatsanwaltschaft nicht durchbrechen können. Was ich als Krawallverteidigung bezeichne, ist eine ohne sachliche Argumente nur am Konflikt interessierte Verteidigung, die auf Verzögerung, Verschleppung und insbesondere auf Fehler des Gerichts setzt. Auch das kann im Einzelfall sinnvoll sein.

    Man sieht, es gibt viele unterschiedliche Schattierungen, wie ein Verteidiger seine Aufgabe wahrnimmt. Für mich ist allein entscheidend, dass er sie wahrnimmt und je nach Situation unterschiedlich einzusetzen versteht.

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  2. Wir gleichen bei Gelegenheit mal unsere Terminologie ab.
    1. Verurteilungsbegleitung - kein Fachtermininus, aber jeder weiß, was gemeint ist - ist keine Verteidigung, sondern die Abwesenheit derselbigen. Nur, dass daneben einer sitzt, der sich Verteidiger nennt, macht das Sitzen noch nicht zur Verteidigung. Verurteilungsbegleitung zielt übrigens auch nicht auf ein verträgliches Strafmaß ab, sondern auf größtmöglichen Konsens.
    2. "Verständigungsorientierte Verteidigung" ist im Gegensatz dazu zielgerichtet und kann - je nach Beweislage - sehr sinnvoll sein. Sie kann nach außen übrigens insbesondere am Anfang wie Krawallverteidigung aussehen, wenn es darum geht, eine gute Ausgangsposition zu erarbeiten.
    3. Krawallverteidigung ist aus meiner Sicht nur ein weiterer Begriff, um Verteidigung negativ zu besetzen. Es kann nur darum gehen, bestehende Rechte geltend zu machen. Solange die Verteidigung das tut, verbietet sich meiner Ansicht nach jede negative Bewertung.

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  3. Eine sinnvolle "Verständigungsorientierte Verteidigung" sehe ich in der Verteidigung in Steuerstrafsachen, wo es ja parallel auch um eine Verständigung hinsichtlich der Steuerfestsetzung mit dem Finanzamt gehen kann und es dann zu einer Strafurteilsabsprache kommen sollte.

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  4. "Das gab es noch nie."

    Identitätstäuschung gibt es jeden Tag hundertfach an den deutschen Grenzen.

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